Ausbildungsordnung des Musikvereins Unlingen e.V.


§ 1 Aufgabe

Aufgabe ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern


§ 2 Aufbau

Die Ausbildung geschieht
(1) in der elementaren Musikerziehung
(2) in instrumentalem Gruppen- oder Einzelunterricht


§ 3 Teilnehmer

(1) Die Teilnahme am Unterricht ist mit Erreichen des schulpflichtigen Alters möglich.
(2) Das Ausbildungskonzept steht auch Erwachsenen für Instrumental- und Ergänzungsunterricht offen.
(3) In den Klassen der musikalischen Früherziehung können Schüler bereits vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aufgenommen werden.


§ 4 Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Es ist in zwei Halbjahre (September - Februar und März - August) eingeteilt.
(2) Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtstage, die von der Lehrkraft in Absprache mit den Schülern festgelegt werden. Als Grundlage hierfür dient die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen.


§ 5 Aufnahme

(1) Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Vereinsleitung zu richten. Bei
minderjährigen Schülern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
(2) Die Aufnahme ist während des Schuljahres nur zulässig, wenn die Voraussetzungen seitens der Vereinsleitung hierfür gegeben sind.
(3) Abmeldungen sind nur zum 28. Februar und zum 31. August zulässig; sie müssen der Vereinsleitung - Fachbereich Ausbilung - spätestens zwei Monate vorher schriftlich zugegangen sein.
(4) Aufgenommen werden nur Schüler, bei denen mindestens ein Elternteil (oder sie selbst) aktives oder förderndes Mitglied des Musikvereins Unlingen ist.


§ 6 Unterrichtserteilung

(1) Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt;
jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.
(2) Die Unterrichtszeit wird zwischen Lehrkraft und Schüler (bei minderjährigen Schülern mit dem gesetzlichen Vertreter) vereinbart und richtet sich nach der Gebührenordnung.
Eine Abweichung von den aufgeführten Zeiten ist nicht zulässig.
(3) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflicht. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss führen; über dies entscheidet die Vereinsleitung.
(4) Durch Verschulden des Schülers ausgefallener Unterricht wird nicht nachgeholt. Bei ärztlich attestierter Krankheit von mehr als vier Wochen Dauer wird auf Antrag eine angemessene Gebührenermäßigung gewährt.
(5) Aus von der Lehrkraft zu vertretenden Gründen ausgefallener Unterricht wird nachgeholt. In begründeten Fällen können bis zu 3 Unterrichtseinheiten im Schuljahr ausfallen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung der Unterrichtsgebühren.
(6) Öffentliches Auftreten des Schülers und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den vom Musikverein erteilten Fächer bedürfen der Genehmigung der Fachbereichsleitung.


§ 7 Instrumente

(1) Grundsätzlich sollte der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten stellt der Musikverein Instrumente gegen Gebühr bereit; ein Anspruch auf die Bereitstellung eines Instruments besteht nicht. Ansonsten ist das Instrument vom Schüler mitzubringen, wobei der Musikverein bei der Beschaffung von Instrumenten behilflich ist.
(2) Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers, bzw. der gesetzlichen Vertreter instandzuhalten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Schüler bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Vereinsleitung benannte Firmen beauftragt werden.
(3) Für Verlust und Beschädigungen haben die Entleiher, bzw. die gesetzlichen Vertreter, in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
(4) Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Außerhalb des Unterrichts werden Schlaginstrumente und das Klavier nicht zur Verfügung gestellt.


§ 8 Probezeit

(1) Die ersten drei Unterrichtsmonate gelten als Probezeit: Die Lehrkraft stellt am Ende der Probezeit nach
Rücksprache mit den gesetzlichen Vertretern fest, ob genügend Interesse und Begabung für die Teilnahme am Unterricht vorhanden sind, und meldet eine eventuelle Beendigung des Unterrichts der Fachbereichsleitung.
(2) Abmeldungen während der Probezeit sind ohne Berücksichtigung einer Frist zum Ende des laufenden Monats zulässig. Diese Abmeldungen bedürfen der Schriftform.
(3) Beim jährlich stattfindenden Vorspieltag wird der Leistungsstand der Jugendlichen der Öffentlichkeit vorgestellt.


§ 9 Versicherung, Haftung

(1) Die Schüler werden über den Blasmusikverband Baden-Württemberg bei der Sparkassenversicherung gegen Unfälle und Haftpflicht versichert. Hierfür gelten die Bestimmungen des Versicherers, die bei der Vereinsleitung eingesehen werden können.
(2) Eine Haftung des Musikvereins für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen des Musikvereins eintreten, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fachbereichseitung, einer Lehrkraft oder eines anderen Mitarbeiters der Vereinsleitung zurückzuführen.


§ 10 Aufsicht

Eine Aufsicht über die Schüler übt die Lehrkraft nur während des Unterrichts aus.


§ 11 Gebührenordnung

Für die Teilnahme am Unterricht, für die Benutzung der Einrichtung der Räumlichkeiten des Musikvereins und die
Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren erhoben. Sie sind in einer besonderen Gebühren-
Ordnung geregelt. Die Gebührenordnung ist Bestandteil der Ausbildungsordnung.


§ 12 Inkrafttreten

Die Ausbildungsordnung tritt am 01.10.1992 in Kraft. Die hierzu ergangenen Änderungen haben ab 01.08.2008
Gültigkeit.


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