§ 1 Aufgabe
Aufgabe ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern
§ 2 Aufbau
Die Ausbildung geschieht
(1) in der elementaren Musikerziehung
(2) in instrumentalem Gruppen- oder Einzelunterricht
§ 3 Teilnehmer
(1) Die Teilnahme am Unterricht ist mit Erreichen des schulpflichtigen Alters
möglich.
(2) Das Ausbildungskonzept steht auch Erwachsenen für Instrumental- und
Ergänzungsunterricht offen.
(3) In den Klassen der musikalischen Früherziehung können Schüler
bereits vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aufgenommen werden.
§ 4 Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauffolgenden
Jahres. Es ist in zwei Halbjahre (September - Februar und März - August)
eingeteilt.
(2) Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtstage, die von der Lehrkraft in Absprache mit den Schülern festgelegt werden.
Als Grundlage hierfür dient die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemein bildenden
Schulen.
§ 5 Aufnahme
(1) Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Vereinsleitung
zu richten. Bei
minderjährigen Schülern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
(2) Die Aufnahme ist während des Schuljahres nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen seitens der Vereinsleitung hierfür gegeben sind.
(3) Abmeldungen sind nur zum 28. Februar und zum 31. August zulässig; sie
müssen der Vereinsleitung - Fachbereich Ausbilung - spätestens zwei
Monate vorher schriftlich zugegangen sein.
(4) Aufgenommen werden nur Schüler, bei denen mindestens ein Elternteil (oder sie selbst) aktives oder förderndes Mitglied des Musikvereins Unlingen ist.
§ 6 Unterrichtserteilung
(1) Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterricht in einer bestimmten
Unterrichtsstätte erfüllt;
jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.
(2) Die Unterrichtszeit wird zwischen Lehrkraft und Schüler (bei minderjährigen Schülern mit dem gesetzlichen Vertreter) vereinbart und richtet sich nach der Gebührenordnung.
Eine Abweichung von den aufgeführten Zeiten ist nicht zulässig.
(3) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflicht.
Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss führen; über
dies entscheidet die Vereinsleitung.
(4) Durch Verschulden des Schülers ausgefallener Unterricht wird nicht
nachgeholt. Bei ärztlich attestierter Krankheit von mehr als vier Wochen
Dauer wird auf Antrag eine angemessene Gebührenermäßigung gewährt.
(5) Aus von der Lehrkraft zu vertretenden Gründen ausgefallener Unterricht
wird nachgeholt. In begründeten Fällen können bis zu 3 Unterrichtseinheiten
im Schuljahr ausfallen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf teilweise
Erstattung der Unterrichtsgebühren.
(6) Öffentliches Auftreten des Schülers und Meldungen zu Wettbewerben
sowie Prüfungen in den vom Musikverein erteilten Fächer bedürfen
der Genehmigung der Fachbereichsleitung.
§ 7 Instrumente
(1) Grundsätzlich sollte der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein
Instrument besitzen. Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten stellt
der Musikverein Instrumente gegen Gebühr bereit; ein Anspruch auf die Bereitstellung
eines Instruments besteht nicht. Ansonsten ist das Instrument vom Schüler
mitzubringen, wobei der Musikverein bei der Beschaffung von Instrumenten behilflich
ist.
(2) Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers, bzw. der gesetzlichen
Vertreter instandzuhalten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Schüler
bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Vereinsleitung
benannte Firmen beauftragt werden.
(3) Für Verlust und Beschädigungen haben die Entleiher, bzw. die gesetzlichen
Vertreter, in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
empfohlen.
(4) Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Außerhalb des Unterrichts werden Schlaginstrumente und das Klavier
nicht zur Verfügung gestellt.
§ 8 Probezeit
(1) Die ersten drei Unterrichtsmonate gelten als Probezeit: Die Lehrkraft stellt
am Ende der Probezeit nach
Rücksprache mit den gesetzlichen Vertretern fest, ob genügend Interesse
und Begabung für die Teilnahme am Unterricht vorhanden sind, und meldet
eine eventuelle Beendigung des Unterrichts der Fachbereichsleitung.
(2) Abmeldungen während der Probezeit sind ohne Berücksichtigung einer
Frist zum Ende des laufenden Monats zulässig. Diese Abmeldungen bedürfen
der Schriftform.
(3) Beim jährlich stattfindenden Vorspieltag wird der Leistungsstand der
Jugendlichen der Öffentlichkeit vorgestellt.
§ 9 Versicherung, Haftung
(1) Die Schüler werden über den Blasmusikverband Baden-Württemberg
bei der Sparkassenversicherung gegen Unfälle und Haftpflicht versichert.
Hierfür gelten die Bestimmungen des Versicherers, die bei der Vereinsleitung
eingesehen werden können.
(2) Eine Haftung des Musikvereins für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen
des Musikvereins eintreten, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fachbereichseitung, einer Lehrkraft
oder eines anderen Mitarbeiters der Vereinsleitung zurückzuführen.
§ 10 Aufsicht
Eine Aufsicht über die Schüler übt die Lehrkraft nur während des Unterrichts aus.
§ 11 Gebührenordnung
Für die Teilnahme am Unterricht, für die Benutzung der Einrichtung
der Räumlichkeiten des Musikvereins und die
Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren erhoben. Sie sind
in einer besonderen Gebühren-
Ordnung geregelt. Die Gebührenordnung ist Bestandteil der Ausbildungsordnung.
§ 12 Inkrafttreten
Die Ausbildungsordnung tritt am 01.10.1992 in Kraft. Die hierzu ergangenen
Änderungen haben ab 01.08.2008
Gültigkeit.